CEST Kompetenzzentrum für elektrochemische Oberflächentechnologie GmbH
Fassung vom 15.06.2020

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1. Geltungsbereich

1.1. Gegenständliche Allgemeine Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz „AGB“ genannt) gelten für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der elektrochemischen Oberflächentechnologie und weiterer Dienstleistungen, wie die Vornahme von Prüfungen, Messungen sowie die Erstellung von Gutachten mit dem Anwendungsschwerpunkt „elektrochemische Oberflächentechnologie“, die Beteiligung an einschlägigen Forschungsprojekten anderer Träger sowie damit zusammenhängender Dienstleistungen (in der Folge kurz „Lieferungen und Leistung/en“ genannt), welche die CEST Kompetenzzentrum für elektrochemische Oberflächentechnologie GmbH (in der Folge kurz „CEST“, genannt) oder ein von ihr namhaft gemachtes Subunternehmen im Zuge ihrer geschäftlichen Tätigkeit für einen Auftraggeber erbringt.
1.2. Allfällige AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil. Abweichungen von diesen AGB sind nur dann verbindlich, wenn diese seitens der CEST ausdrücklich und schriftlich in der Auftragsbestätigung anerkannt und bestätigt werden.

 

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote der CEST gelten als freibleibend.

2.2. Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne die Zustimmung seitens der CEST weder vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie können jederzeit zurückgefordert werden und sind unverzüglich zurückzustellen, wenn auf Grundlage des Angebotes keine Bestellung erfolgt.

2.3. Der angemessene Aufwand für die Angebotserstellung, insbesondere für angefertigte Entwürfe, Skizzen oder Muster, ist der CEST über ihr Verlangen unverzüglich auch dann zu ersetzen, wenn keine Bestellung erfolgt.

2.4. Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sowie sonstige mündliche Äußerungen sind nur maßgeblich, wenn auf diese im Angebot ausdrücklich Bezug genommen wird.

2.5. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn die vom Auftraggeber vollständig ausgefüllte und firmenmäßig von einer vertretungsbefugten Person unterfertigte schriftliche Bestellung bei der CEST einlangt oder CEST die Lieferungen und Leistungen tatsächlich durchführt.

2.6. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Genehmigung.

 

3. Pflichten der CEST

3.1. CEST verpflichtet sich bei der Vornahme von Prüfungen, Messungen und anderen Dienstleistungen, die nicht unter 3.2 dieser AGB fallen, zur Erbringung eines Werks. Dieses Werk besteht in der Durchführung und dem Abschluss des Auftrags, jedoch nicht in einem bestimmten Ergebnis desselben.

3.2. Bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten, sowie bei der Beteiligung an einschlägigen Forschungsprojekten anderer Träger oder mit einem der vorgenannten Tätigkeiten zusammenhängenden Dienstleistungen, verpflichtet sich die CEST zu einem Bemühen, nicht jedoch zur Erbringung eines gewissen Erfolges oder Werkes im Sinne der Hervorbringung vorab exakt bestimmter technologischer Ergebnisse oder Spezifikationen, zumal dies auf dem Gebiet der Forschung nicht möglich ist. CEST verpflichtet sich für die Dauer des Auftragsverhältnisses die Kompetenz und Forschungsfähigkeit unter Anwendung der wissenschaftlichen Sorgfalt und nach dem Stand der Technik bereitzustellen.

3.3. Sofern sich die CEST zur Erbringung im Angebot exakt definierter, technologischer Vorgehensweisen wie z.B. Testverfahren, Messungen etc. verpflichtet hat, wird sie diese unter Anwendung der wissenschaftlichen Sorgfalt anwenden, wobei dem Auftraggeber dadurch kein Anspruch auf ein gewisses Ergebnis erwächst.

3.4. Die CEST ist verpflichtet dem Auftraggeber nach Beendigung des Auftrages jene erzielten Ergebnisse und Unterlagen bzw. Dokumente zur Verfügung zu stellen, die Gegenstand und Ziel des jeweiligen Auftrages waren (Endergebnisse). Sofern der Auftrag noch nicht beendet ist, kann der Auftraggeber keine Ausfolgung von Teilergebnissen fordern, falls dies nicht explizit anders vereinbart wurde. Auf die Übergabe von Unterlagen, Ergebnissen, Forschungsprotokollen, Dokumenten etc., die Rückschlüsse auf Forschungsmethoden, genutzten Technologien, die Arbeits- und Forschungsweise oder Entwicklungsmethoden der CEST zulassen und vom Umfang des Auftrages nicht explizit umfasst waren, hat der Auftraggeber keinen Anspruch. Die CEST ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen jederzeit eine für den Auftraggeber nachvollziehbare Berichterstattung hinsichtlich des Forschungsfortschritts abzugeben sowie auf unverhofft auftretende und erhebliche Forschungshindernisse, die den Ausgang des Forschungszieles wesentlich beeinträchtigen könnten, hinzuweisen.

3.5. Im Falle eines Forschungsauftrages trägt das wirtschaftliche Risiko der kommerziellen Verwertbarkeit und Nutzbarkeit, das Entwicklungsrisiko sowie die allenfalls technologische Unmöglichkeit der Durchführung des Forschungsvorhabens, zusammengefasst somit das gesamte Forschungsrisiko, der Auftraggeber.

 

4. Pflichten des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber hat die CEST bei der Ausführung des Auftrages vollumfänglich zu unterstützen und ihr fristgerecht sämtliche erforderlichen Informationen, Dokumente und Materialien zur Verfügung zu stellen.

4.2. Allfällige, für die Ausführung des Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritte zu erteilende Genehmigungen, über welche die CEST nicht bereits bei Angebotslegung verfügt, sind vom Auftraggeber zu erwirken, der die CEST diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. CEST ist nicht verpflichtet, mit der Ausführung zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt und ihr nachgewiesen werden.

4.3. Gerät der Auftraggeber mit der Bereitstellung erforderlicher Informationen, Dokumente und Materialien in Verzug, ist die CEST nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 3 Tagen und höchstens 2 Wochen nach eigener Wahl berechtigt
a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der Erfüllung der ausständigen Leistung des Auftraggebers aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen in Anspruch nehmen, c) den Auftrag auf Grundlage der vorhandenen Informationen, Dokumente und Materialien abzuschließen,
d) vom Vertrag fristlos zurücktreten.

 

5. Fristen und Lieferungen

5.1. Der Lauf einer vereinbarten Frist für die Lieferungen und Leistungen laut Angebot beginnt mit dem spätesten der untenstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Bestellung;
b) Datum der Erfüllung aller dem Auftraggeber obliegenden technischen, wirtschaftlichen, rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen;
c) Datum an dem die CEST die für die Durchführung der Lieferungen und Leistungen bedungene Anzahlung erhält.

5.2. CEST ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen und –leistungen durchzuführen und in Rechnung zu stellen.

5.3. Im Fall einer Lieferung werden Versandart und Versandweg, insoweit keine anderslautende, schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, von der CEST bestimmt. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, geht die Preisgefahr mit Absendung der Lieferung auf den Auftraggeber über.

5.4. Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber unmittelbar nach Erhalt der Lieferung beim Transportunternehmen und bei der CEST schriftlich, spätestens jedoch binnen 5 Tagen, anzuzeigen.

5.5. Die Aufbewahrung von Rohstoffen, Halb- oder Fertigerzeugnissen, die aus Gründen notwendig wird, die in der Sphäre des Auftraggebers liegen, erfolgt nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung, zu Lasten und auf Kosten des Auftraggebers und gilt als Ablieferung.

5.6. Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Liefer- und Leistungsverpflichtung von seitens CEST, insbesondere angemessene Überschreitungen von Liefer- und Leistungsfristen, gelten vom Auftraggeber vorweg genehmigt.

5.7. Sofern höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene und unabwendbare Hindernisse in der Sphäre der CEST oder eines von ihr namhaft gemachtes Subunternehmens Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen unmöglich machen, wird die CEST und deren Subunternehmens von der Einhaltung der vereinbarten Liefer- und Leistungsfrist entbunden. Werden die Lieferungen und Leistungen durch höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene und unabwendbare Hindernisse überhaupt unmöglich, ist die CEST ist berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes fristlos vom Vertrag zurücktreten.

5.8. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach schriftlicher Setzung einer weiteren Nachfrist von mindestens 90 Tagen mittels eingeschriebenen Briefes fristlos vom Vertrag zurücktreten.

5.9. Falls für den Fall des Liefer- oder Leistungsverzuges eine Vertragsstrafe (Pönale) vereinbart ist, gilt folgendes: Eine nachweislich durch grobes Verschulden seitens der CEST eingetretene Verzögerung berechtigt den Auftraggeber, pro vollendeter Woche der Verspätung eine Verzugsentschädigung von 5 %, insgesamt aber von maximal 20% vom Wert desjenigen Teiles der betroffenen Gesamtlieferung oder Gesamtleistung zu beanspruchen, der infolge nicht rechtzeitiger Lieferung oder Leistung eines wesentlichen Teiles nicht benützt werden kann, sofern dem Auftraggeber ein nachweislicher Schaden in dieser Höhe erwachsen ist. Darüber hinaus gehende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

 

6. Preise

6.1. Die im Angebot genannten Preise gelten nur für die in diesem genannten Lieferungen und Leistungen. Sie gelten als unverbindliche, nach bestem Fachwissen erstellte Kostenvoranschläge, sofern und soweit sie im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

6.2. Die Preise basieren auf Kosten zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Kundgabe im Angebot. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung geändert haben oder wenn die Bestellung vom Gesamtangebot abweicht, ist die CEST berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

6.3. Im Besonderen ist die CEST berechtigt, Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung einzelner Teilleistungen oder Umarbeitung von Bereichen des Auftrages erfordern, zusätzlich in Rechnung zu stellen. Dies ist insbesondere bei Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für Lieferungen und Leistungen infolge behördlicher Auflagen oder Änderungen relevanter Vorschriften oder Gesetze der Fall.

6.4. Wenn im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen Gebühren, Steuern oder sonstige Abgaben erhoben werden, trägt diese der Auftraggeber. Ist eine Zustellung vereinbart, so wird diese sowie eine allenfalls vom Auftraggeber gewünschte Transportversicherung gesondert verrechnet.

6.5. Sollte die CEST mit Zustimmung des Auftraggebers Lieferungen oder Leistungen erbringen, die über den anfänglich vereinbarten Umfang hinausgehen, oder nimmt der Auftraggeber derartige Lieferungen und Leistungen an, so gilt der Auftrag an die CEST um diese zusätzlichen Lieferungen und Leistungen ausgeweitet und der Auftraggeber verpflichtet sich, diesen zusätzlichen Leistungsumfang zu vergüten.

 

7. Zahlung

7.1. Die Rechnungslegung erfolgt, soweit möglich, umgehend mit Abschluss der Lieferungen und Leistungen.

7.2. Sofern keine gesonderten Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, sind 50 % des Preises binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Bestellung, 25 % binnen 14 Kalendertagen ab halber Liefer- und Leistungszeit und der Rest binnen 14 Kalendertagen ab Abschluss der Lieferungen und Leistungen fällig.

7.3. Zahlungsziel jeder Rechnung, einschließlich Teilrechnungen, ist 14 Kalendertage ab Rechnungsdatum.

7.4. Zahlungen sind ohne jeden Abzug durch Bankanweisung auf das in der Rechnung angeführte Konto der CEST, in der vereinbarten Währung zu leisten. Alle mit dem Zahlungsverkehr im Zusammenhang stehenden Zinsen und Spesen (wie z.B. Einziehungs- und Diskontspesen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die Zahlung gilt an dem Tag geleistet, an dem die CEST über sie verfügen kann.

7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, eine Aufrechnung gegen Ansprüche der CEST mit Gegenforderung, welcher Art und aufgrund welchen vermeintlichen (Rechts-)Grundes auch immer, vorzunehmen.

7.6. Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so kann die CEST, unbenommen sonstiger sich aus diesen AGB ergebender Rechte,
a) die Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der ausständigen Zahlung aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen in Anspruch nehmen,
c) sämtliche offenen Forderungen aus diesem oder anderen Rechtsgeschäften fällig stellen (Terminverlust),
d) Mahngebühren in üblicher Höhe verrechnen sowie ab Fälligkeit Verzugszinsen von 9,2 % über dem jeweiligen Basiszinssatzverrechnen,
e) im Falle des qualifizierten Zahlungsverzugs, das heißt nach zweimaligem Zahlungsverzug, andere Rechtsgeschäfte nur mehr gegen Vorauskassa erfüllen,
f) bei Nichtzahlung trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten,
g) in jedem Fall vorprozessuale Kosten, insbesondere Mahnspesen und Rechtsanwaltskosten, in Rechnung zu stellen.

7.7. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit der termingerechten Leistung der vollständigen Zahlung oder Zahlungen bedingt.

 

8. Gewährleistung

8.1. CEST leistet Gewähr, dass die Lieferungen und Leistungen die im Angebot beschriebenen Spezifikationen bzw. Funktionen erfüllen. Sollte allerdings im Zeitpunkt der Übergabe ein wesentlicher Mangel vorliegen, den der Auftraggeber zu beweisen verpflichtet ist, stehen dem Auftraggeber die untenstehend angeführten Gewährleistungsbehelfe zur Verfügung. Aus Angaben in schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht im Angebot aufgenommen oder nachträglich einvernehmlich schriftlich zum Vertragsinhalt gemacht wurden, können keine weitergehenden Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden.

8.2. Der Gewährleistungsanspruch entsteht nur dann, wenn der Auftraggeber die aufgetretenen Mängel in angemessener Frist schriftlich angezeigt, detailliert und nachvollziehbar beschrieben und die Anzeige der CEST zugestellt hat. Der Auftraggeber hat das Vorliegen des Mangels in angemessener Frist nachzuweisen, insbesondere die diesbezüglich bei ihm vorhandenen Unterlagen bzw. Daten der CEST zur Verfügung zu stellen.

8.3. Bei gerechtfertigter und binnen angemessener Frist eingebrachter Mängelrüge (§§ 377 ff UGB) werden die Mängel, sofern technisch möglich, in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber der CEST alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen und Maßnahmen ermöglichen muss. Dem Auftraggeber steht vorrangig ausschließlich ein Verbesserungsanspruch zu, bei mehrmaligem Scheitern der Verbesserungsversuche oder Vorliegen technischer Unmöglich- oder wirtschaftlicher Unverhältnismäßigkeit besteht seinerseits ein Anspruch auf Preisminderung oder Wandlung des Vertrages.

8.4. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

8.5. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate, soweit nicht im Einzelfall schriftlich besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Nach Ablauf dieser Frist sind allenfalls bestehende Gewährleistungsansprüche verjährt. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe.

8.6. Für verbesserte oder ausgetauschte Lieferungen und Leistungen beginnt die Gewährleistungsfrist von neuem zu laufen, endet jedoch jedenfalls 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist.

8.7. Verzögern sich die Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die nicht der Sphäre der CEST liegen, beginnt die Gewährleistungsfrist 2 Wochen nach deren Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.

8.8. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung und Ursachenfindung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein- und Ausbau, Transport, Fahrt- und Wegzeit, zusätzliche Testverfahren, Messungen, etc.) gehen zu Lasten des Auftraggebers, sofern die CEST am zu behebenden Mangel kein grobes Verschulden trifft. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Auftraggebers sind die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte unentgeltlich beizustellen.

8.9. werden Lieferungen und Leistungen von der CEST auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich die Haftung der CEST auf die vereinbarungsgemäße Ausführung.

8.10. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind solche Mängel, die aus nicht von der CEST bewirkten Umständen entstehen; dies gilt ebenso bei Mängeln, die auf vom Auftraggeber beigestelltes Material zurückzuführen sind. CEST haftet nicht für Beschädigungen, die auf Handlungen Dritter, auf atmosphärische Entladungen, Überspannungen und chemische Einflüsse zurückzuführen sind.

8.11. Die Gewährleistung erlischt umgehend, wenn ohne vorherige schriftliche Einwilligung von der CEST der Auftraggeber selbst oder ein nicht von der CEST ausdrücklich ermächtigter Dritter an den übergebenen Lieferungen und Leistungen Änderungen vornimmt.

 

9. Schadenersatz

9.1. CEST haftet aus dem Titel des Schadenersatzes ausschließlich bei nachweislichem Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Die Haftung ist jedoch ausschließlich auf den direkten Schaden beschränkt, der am Gegenstand der vertraglichen Lieferungen und Leistungen entstanden ist. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, sowie der Ersatz von über den genannten direkten Schaden hinausgehende Schäden, im Besonderen mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfall, Finanzierungskosten, Kosten für Ersatzenergie, Verlust von Energie, Datenverlust, reiner Vermögensschaden, Informationsverlust, Mangelfolgeschäden, entgangen, nicht erzielter Ersparnisse, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter, ideeler Schaden, ist – soweit gesetzlich zulässig –explizit ausgeschlossen.

9.2. Pro Schadensfall ist die Haftung der CEST auf 20 % des Nettoauftragswertes oder auf einen Betrag von EUR 2.000,00 beschränkt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Die Gesamthaftung der CEST ist auf den Nettoauftragswert oder auf EUR 10.000,00 begrenzt, je nachdem, welcher Wert niedriger ist. Diese Haftungsbeschränkung gilt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

9.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Haftungseinschränkung auch an seine Subunternehmer, Sublieferanten und Kunden zu überbinden, sowie diese zu einer entsprechenden Weitergabe bis zum Endabnehmer zu verpflichten, sodass die Geltung der Haftungsbeschränkung bis zum Endabnehmer gewährleistet ist.

9.4. Wurde mit dem Auftraggeber ein pauschalierter Schadenersatz vereinbart, so gilt die vereinbarte Pönalzahlung im Schadensfall als abschließend für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegen CEST, gleich aus welchem Rechtsgrund und –titel. Aufgrund der Verpflichtung des Auftraggebers zur Überbindung dieser Klauseln an alle Subunternehmer, Sublieferanten und Kunden, sind mit der Pönalzahlung auch ihre sämtlichen Ansprüche abgegolten.

9.5. Die Geltendmachung von Ansprüchen wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage durch den Auftraggeber wird ausgeschlossen.

 

10. Rücktritt vom Vertrag

10.1. Voraussetzung für den Rücktritt des Auftraggebers vom Vertrag ist, sofern keine speziellere Regelung getroffen wurde, ein qualifizierter Liefer- bzw. Leistungsverzug der CEST, der auf ihr alleiniges, grobes Verschulden, zurückzuführen ist. Der Rücktritt ist nur dann berechtigt, sofern die CEST zuvor eine angemessene Nachfrist von mindestens 90 Tagen gesetzt wurde und diese erfolglos verstrichen ist. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.

10.2. Unabhängig von ihren sonstigen Rechten ist die CEST berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
a) wenn die Ausführung der Lieferung oder Leistung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Lieferung oder Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers entstanden sind und dieser auf Begehren der CEST weder binnen angemessener Frist Vorauszahlungen leistet, noch vor Lieferung eine geeignete Sicherheit beibringt,
c) wenn die Verlängerung der Lieferzeit wegen höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener und unabwendbarer Hindernisse insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist, mindestens jedoch 6 Monate beträgt.

10.3. Falls über das Vermögen des Auftraggebers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist CEST berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist umgehend vom Vertrag zurückzutreten. Wird dieser Rücktritt ausgeübt, so wird er sofort mit der Entscheidung wirksam, dass das Unternehmen nicht fortgeführt wird. Wird das Unternehmen fortgeführt, so wird ein Rücktritt erst 6 Monate nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach Abweisung des Antrages auf Eröffnung mangels Vermögens wirksam. Jedenfalls erfolgt die Vertragsauflösung mit sofortiger Wirkung, sofern das Insolvenzrecht, welchem dem Auftraggeber unterliegt, dem nicht entgegensteht oder wenn die Vertragsauflösung zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher Nachteile der CEST unerlässlich ist.

10.4. Der Rücktritt kann auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Lieferungen und Leistungen erklärt werden.

10.5. Unbeschadet der gesetzlich bestehenden Schadenersatzansprüche der CEST (einschließlich vorprozessualer Kosten) sind im Falle des Rücktritts bereits erbrachte Lieferungen und Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und vom Auftraggeber zu bezahlen.
Dies gilt auch, soweit die Lieferungen und Leistungen vom Auftraggeber noch nicht übernommen wurden sowie für die von der CEST erbrachten Vorbereitungshandlungen.

10.6. Die CEST ist im Fall eines Rücktritts aufgrund dieser AGB verpflichtet, bereits vom Auftraggeber geleistete Anzahlungen nur nach Abzug eigener Forderungen gegenüber dem Auftraggeber sowie zinsfrei rückzuerstatten.

10.7. Sonstige Ansprüche, insbesondere Schadenersatzansprüche, von Seiten des Auftraggebers gegenüber der CEST als Folgen deren Rücktritts aufgrund dieser AGB sind ausgeschlossen.

 

11. Urheberrecht und gewerbliche Schutzrechte

11.1. Die CEST behält sich sämtliche Rechte an den von ihr verwendeten und zur Verfügung gestellten Entwürfen, Angeboten, (Forschungsprojekt-)Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Modellen, Prospekten, Maßbildern, technische Unterlagen und Beschreibungen vor. Diese Unterlagen dürfen, auch wenn sie nicht von der CEST stammen, vom Auftraggeber nicht in einer über den Vertragsinhalt hinausgehenden Weise genutzt werden. Sie dürfen insbesondere nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Gegenständliche Unterlagen sind der CEST über ihr Verlangen sofort zurückzustellen.

11.2. Die CEST verpflichtet sich, lediglich im Rahmen von Aufträgen, die ausdrücklich die Erarbeitung von schutzrechtsfähigen Forschungs- und Entwicklungsergebnissen zum Ziel haben, Ergebnisse, welche auftragsgemäß erarbeitet wurden und offensichtlich schutzrechtsfähig sind, dem Auftraggeber bekannt zu geben und – vollständige Bezahlung des betreffenden Auftrags und der Erfindervergütungen vorausgesetzt – für Zwecke der Schutzrechtsanmeldung diesbezügliche Rechte dem Auftraggeber zu übertragen. In diesem Fall übernimmt der Auftraggeber sämtliche Kosten der Erfindervergütung. Für die Erfindervergütung gelten die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Die CEST behält jedoch eine unentgeltliche, nicht-ausschließliche Lizenz auf unbestimmte Zeit zur Nutzung der Ergebnisse für nicht-kommerzielle Zwecke, zB. Forschungs-, Entwicklungs- und Erprobungszwecke.

11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die CEST gegenüber allen Ansprüchen, die von Dritten aus Verletzungen von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsrechten erhoben werden, schad- und klaglos zu halten, sofern diese Ansprüche nicht ausschließlich auf Informationen, Dokumenten oder Materialien beruhen, welche die CEST ohne jegliche Mitwirkung des Auftraggebers ausgewählt und beigeschafft hat. Die CEST behält sich vor, in einem gegen sie angestrengten Rechtsstreit dem Auftraggeber den Streit zu verkünden.

 

12. Schlussbestimmungen

12.1. Für sämtliche sich aus dem Vertrag zwischen Auftraggeber und der CEST mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten – einschließlich solcher über sein Bestehen oder Nichtbestehen – gilt die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts in Wiener Neustadt vereinbart.

12.2. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.

12.3. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform (einschließlich E-Mails und Telefax). Dies gilt auch für ein Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

12.4. Falls einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine gültige, durchführbare dem angestrebten Ziel und Parteiwillen möglichst nahekommende Klausel zu ersetzen.